Versand, Gebühren & Zoll Schweiz
Im folgenden handelt es sich um Infomationsmaterial von dritter Seite. Für die Richtigkeit, insbesondere der Beträge, übernimmt die ACE Handels- und Entwicklungs GmbH keine Gewähr oder Haftung.
Das Internet erleichtert das Shoppen im Ausland; durch die Liberalisierung des internationalen Paketverkehrs gelangen immer mehr Paketsendungen über kommerzielle Kanäle in die Schweiz. Was muss man bei der Einfuhrverzollung von Paketen beachten?
Durch das E-Shopping bestellen immer mehr Schweizerinnen und Schweizer Waren bei ausländischen Anbietern. Weil bei der Lieferung der Schweizer Zoll passiert wird, fallen neben Warenwert und Transportkosten oft zusätzliche Kosten für den Empfänger an, die mit der Verzollung im Zusammenhang stehen und die bei der Bestellung nicht ohne weiteres ersichtlich sind. Auch gelten bei der Verzollung von Warensendungen ohne Personenbegleitung andere Bestimmungen als im Reisendenverkehr. Grundsätzlich gibt es zwei Verzollungsarten:
- Wird eine Sendung auf dem traditionellen Postweg in die Schweiz geschickt, unterliegt diese der Postverzollung.
- Wird eine Sendung über private Spediteure - wie zum Beispiel Swiss Post GLS - eingeführt, muss sie durch die Privatverzollung abgefertigt werden.
In beiden Fällen erfolgt die Verzollung gemäss den Zollvorschriften des Bundes; für den Empfänger fallen jedoch unterschiedlich hohe Kosten an, und auch die Art des Inkassos unterscheidet sich.
Grundsätzliches
Alle Pakete, die aus dem Ausland in die Schweiz gelangen, passieren den Schweizer Zoll. Auf den Begleitpapieren (Zollformulare oder -aufkleber) müssen die für die Zollbehörden relevanten Informationen (Inhalt, Wert etc.) aufgeführt sein. Ob Zollkosten fällig werden und in welcher Höhe, bestimmt das Zollgesetz.
Zum Inhaltsverzeichnis
Berechnung der Mehrwertsteuer
Zum effektiven Wert der Ware sind die Transportkosten und Verzollungskostenzu addieren (d.h. Wert, den das gelieferte und verzollte Paket für den Empfänger hat). Bei der Einfuhr von Paketen gibt es zwei verschiedene Verzollungsarten:
- Postverzollung: Pakete, die auf dem Postweg im Austausch zwischen zwei nationalen Postgesellschaften in die Schweiz gelangen. Das Inkasso erfolgt per Nachnahme bei der Paketlieferung.
- Privatverzollung: Pakete, die über private Spediteure, wie z.B. Swiss Post GLS, eingeführt werden. Das Inkasso erfolgt üblicherweise per nachfolgender Rechnung.
Zum Inhaltsverzeichnis
Postverzollung
Wird ein Paket durch eine Postorganisation zur Schweizer Grenze transportiert, gelangt es in die Postverzollungund wird von der Post im Rahmen des Universaldienstes zugestellt.
Zum Inhaltsverzeichnis
Abgaben
Jede Sendung aus dem Ausland ist zoll- und mehrwertsteuerpflichtig. Es besteht keine spezielle Wertfreigrenze wie im Reisendenverkehr, sondern nur eine Abgabenfreigrenze. Danach werden Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge nicht erhoben, sofern sie höchstens CHF 5.- je Zolldeklaration ausmachen.Geschenksendungen von im Ausland wohnhaften Privatpersonen an Privatpersonen in der Schweiz sind bis zu einem Warenwert von CHF 100.- abgabenfrei. Im Internet ersteigerte Waren erfüllen diese Bedingungen nicht und sind nach den allgemeinen Vorschriften abgabenpflichtig. Geschenksendungen dürfen max. 0,5 kg Butter, 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Pfeifentabak, 1 l Alkoholika bis 25 Grad oder 0,25 l Alkoholika von über 25 Grad enthalten.
Zum Inhaltsverzeichnis
Zölle
Die Schweiz verzollt nach Gewicht: Der Zollbetrag bemisst sich nach dem Bruttogewicht der Postsendung.Ausnahme: Wein, Uhren, Fahrräder. In der Regel betragen die Zollansätze weniger als CHF 1.- pro Kilogramm.Für Alkoholika, Tabakwaren, Lebensmittel und Textilien gelten höhere Zollansätze.
Zum Inhaltsverzeichnis
Mehrwertsteuer
- Die Mehrwertsteuer berechnet sich nach dem Warenwert, den der Importeur zu entrichten hat, und den Nebenkosten (Beförderungskosten bis zum Wohnort des Empfängers und Taxen für Verzollungsleistungen derPost) sowie den auf Grund der Einfuhr geschuldeten Zöllen und Gebühren.
- Erfolgt die Einfuhr nicht auf Grund eines Kaufgeschäfts, ermittelt sich die Mehrwertsteuer anhand des Marktwerts am Ort des Empfängers, also anhand des Betrags, den ein Käufer für die eingeführte Ware zahlen müsste.
- Die Mehrwertsteuer wird auf der Grundlage der Deklaration, die der ausländische Absender abgibt, festgesetzt. Den Warenwert hat dieser mit einer Rechnungskopie oder einem anderen Wertnachweis (Internetauszug, Kaufvertrag usw.) zu belegen. Fehlen Wertangaben, setzt das Zollamt die Steuerbemessungsgrundlage von Amtes wegen fest. Dasselbe gilt,wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration hat; in diesem Fall ist mit einer erhöhten Einfuhrabgabe zu rechnen. Wertangaben in ausländischer Währung rechnet das Zollamt nach dem am letzten Börsentag vor der Zollabfertigung notierten Devisenkurs (Verkauf) um.
- Die Mehrwertsteuer beträgt 7,6 % (Normalsatz). Für gewisse Güter gilt ein reduzierter Satz von 2,4 %. z. B. für Ess- und Trinkwaren (ohne alkoholische Getränke), gebundene oder broschierte Bücher mit mindestens 16 Seiten, Zeitschriften ohne Werbecharakter, in der Schweiz registrierte Medikamente der Abgabekategorie A bis D.
- Werden in einer Sendung Gegenstände zusammengestellt, die teils zum normalen, teils zum reduzierten Satz besteuert werden (z. B. Bücher und CDs kombiniert), so wird die Sendung zum Normalsatz besteuert, wenn der ausländische Absender in der Deklaration das Entgelt der einzelnen Komponenten nicht gesondert ausweist.
Zum Inhaltsverzeichnis
Taxen der Post
Die Post erhebt auf ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung verschiedene Taxen. Diese sind auf der Quittung entsprechend ausgewiesen:
- Vorweisungstaxe: Für die Abfertigung bzw. Bearbeitung der Pakete verlangt Swiss Post Internationaleine Postvorweisungstaxe von CHF 10.-
- Besichtigungstaxe: Bei Sendungen, die wegen ungenügender Zolldeklaration durch die Postgeöffnet werden müssen, werden CHF 6.- in Rechnung gestellt.
- Lagertaxe: Für Sendungen, die wegen ungenügender Angaben in der Zolldeklaration bei der Postgelagert werden müssen, werden CHF 8.- verrechnet.
Zum Inhaltsverzeichnis
Revisionsgebühr
Für ungenügend oder nicht deklarierte Sendungen erhebt das Einfuhrzollamt auf Briefpostsendungen eineRevisionsgebühr von CHF 6.-; auf Pakete CHF 7.- bis CHF. 10.-. Bei ungenügender Deklaration der Sendung wird in den meisten Fällen nur eine der beiden Taxen erhoben:entweder die Besichtigungstaxe durch die Post oder die Revisionsgebühr durch den Zoll. Es kann jedoch vorkommen, dass beide Taxen erhoben werden und zwar wenn die Post die Sendung aufgrund der ungenügenden Zollinhaltserklärung öffnen muss, um entscheiden zu können, ob die Sendung abgabenfrei oder -pflichtig ist. Abgabenpflichtige Sendungen werden zur Festlegung der Abgaben an den Zoll übergeben, welcher zur Zollveranlagung eine Revision vornimmt. Diesen Aufwand stellt der Zoll zusätzlich mit der Revisionsgebühr inRechnung. Für Kuriersendungen aus dem Ausland gelten andere Abfertigungstarife.
Zum Inhaltsverzeichnis
Informationen zur Postverzollung
Sendungsinformationen, Nachforschungen und kompetente Beratung zu Exportformalitäten bietet Swiss Post International, Gratis-Hotline 0800 888 777.
Zum Inhaltsverzeichnis
Privatverzollung
Pakete, die private Spediteure zur Schweizer Grenze bringen, gelangen in die Privatverzollung. Dies ist unter anderem bei Swiss Post GLS der Fall. Swiss Post GLS ist ein Profit-Center der Swiss Post International Logistics AG, Basel, und unterliegt als privatrechtliche Unternehmung dem freien Wettbewerb. Swiss Post GLS ist spezialisiert auf den internationalen Versand von Geschäftssendungen (B2B-Pakete) und spricht daher vor allem Geschäftskunden an.
Zum Inhaltsverzeichnis
Bearbeitungsgebühren
Bei Swiss Post GLS bezahlt der Privatempfänger in jedem Fall eine Zollabfertigungs- und Bearbeitungsgebühr von CHF 43.- (CHF 33.- für die Dienstleistung der Zolldeklaration zuzüglich CHF 10.- für die Administration). Die Höhe der Zollabfertigungs- und Bearbeitungsgebühr von Swiss Post GLS richtet sich nach den Marktpreisen und liegt im Vergleich zur Konkurrenz im Mittelfeld. Im Unterschied zur Postverzollung ist die Privatverzollung administrativ wesentlich aufwändiger und wird nicht durch Zollbeamte sondern privat angestellte, speziell ausgebildete Zolldeklaranten vorgenommen. Swiss Post GLS bietet den Geschäftskunden verschiedene Verrechnungsarten (Incoterms) an: So kann der Absender die Verzollung, Zollabgaben und MWSt gesamthaft oder teilweise übernehmen. Was der Absender nicht übernimmt, wird dem Empfänger belastet. Übersteigt der Mehrwertsteuerbetrag für ein Paket den Betrag von CHF 5.-, fällt Mehrwertsteuer an. Je nach Warenkategorie müssen nach Zollgesetz zusätzlich Zollgebühren erhoben werden. Weil Swiss Post GLS diese staatlichen Abgaben vorschießen muss, stellt sie dem Empfänger in diesem Fall zusätzlich eine Vorlageprovisionvon CHF 10.- in Rechnung. Die Berechnung der MWST richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Postverzollung. Neben dem Warenwert sind auch hier die Transportkosten sowie die Verzollungsleistung in die Wertbasis für die MWST einzubeziehen. Aus zolllogistischen Gründen kann erst mehrere Tage nach der Auslieferung der Pakete Rechnung gestellt werden.
Zum Inhaltsverzeichnis
Revisionsgebühr
Für ungenügend oder nicht deklarierte Sendungen erhebt Swiss Post GLS eine Revisionsgebühr von CHF 6.-.Diese wird dann erhoben, wenn für die Paketverarbeitung keine bzw. nicht vollständige Handelsrechnungvorliegt und das Paket zur Wertbestimmung des Inhalts geöffnet werden muss. Zu beachten: Auch Retoursendungen, Ersatzsendungen und Reparatursendungen sind abgabenpflichtig. Zu Unrecht erhobene Einfuhrabgaben (z. B. Zoll und Mehrwertsteuer) darf nur die Zollverwaltung erstatten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gesuche sind an die zuständige Zollkreisdirektion zu richten.
Zum Inhaltsverzeichnis
Swiss Post GLS, Customer Service 0848 858 686.
Bei Bestellungen im Ausland bzw. bei der Einfuhr von Waren via Post oder Spediteur sind folgende Punkte zu beachten:
- Der Absender muss die Versanddokumente korrekt und vollständig ausfüllen und den Warenwert korrekt deklarieren, damit eine Sendung rasch und ohne Verzögerung eingeführt werden kann.
- Es ist Sache von Absender und Empfänger, untereinander die Art des Transportkanals zu treffen, und damit die Entscheidung zwischen Post- und Privatverzollung.
- Kommt es zu einer Privatverzollung, ist es ebenfalls ihre Sache, sich für einen der Inco-Terms (10, 20, 30, 40, 50, 11) zu entscheiden. Eine nachträgliche Änderung des Inco-Terms ist nicht mehr möglich.
- Bestellungen via Internet: Die publizierten Preise sind meistens Nettopreise. Vor der Bestellung bei ausländischen Internet-Versandhäusern ist es empfehlenswert, sich beim Zoll über die Bestimmungen für die Schweiz und beim Lieferanten über Versandart und -kosten zu erkundigen.
- Detaillierte Zollinformationen können auf der Homepage der Eidg. Zollverwaltung, abgerufen oder beim Zollamt der Region telefonisch angefragt werden.
Zum Inhaltsverzeichnis
Quelle: SWISSPOST